Präambel VO (EU) 2013/559
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen.
- (2)
- Der Rat hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste von Personen, auf die Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten Personen weiterhin den in jener Verordnung vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
- (3)
- Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Angaben zu einer gelisteten Person aktualisiert. Zur Durchführung des Beschlusses des Ausschusses hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2013/293/GASP vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen(2) angenommen.
- (4)
- Der Eintrag für diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
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