ANHANG VO (EU) 2013/56

ANHANG IV

FÜTTERUNG

KAPITEL I

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die Fütterung von
a)
Wiederkäuern mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln;
b)
anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit

i)
verarbeitetem tierischem Protein,
ii)
Wiederkäuer-Kollagen und -Gelatine,
iii)
Blutprodukten,
iv)
hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs,
v)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
vi)
Futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis v aufgeführten Produkte enthalten.

KAPITEL II

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 gelten die in Artikel 7 Absatz 1 und in Kapitel I vorgesehenen Verbote nicht für die Fütterung von
a)
Wiederkäuern mit

i)
Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen,
ii)
Eiern und Eierprodukten,
iii)
Nichtwiederkäuer-Kollagen und -Gelatine,
iv)
hydrolysierten Proteinen aus

Teilen von Nichtwiederkäuern oder

Wiederkäuerhäuten und -fellen,

v)
Mischfuttermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten;

b)
anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)
aus Teilen von Nichtwiederkäuern oder aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen;
ii)
Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
iii)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt B hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
iv)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt C hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

c)
Tieren in Aquakultur mit verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
d)
nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
e)
Nutztieren mit Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermitteln, die mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor eine Risikobewertung vorgenommen haben, bei der ein vernachlässigbares Risiko für die Tiergesundheit bestätigt wurde. Bei dieser Risikobewertung ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

i)
der Grad der Kontamination,
ii)
die Art und Quelle der Kontamination,
iii)
der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel.

KAPITEL III

ABSCHNITT A

1.
Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:

a)
loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl,
b)
loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
d)
lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport von für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

3.
Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und aus solchen Tieren gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel verwendet werden.
4.
Abweichend von Nummer 3 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

ABSCHNITT B

1.
Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind und die folgenden Einzelfuttermittel enthalten, sind in Betrieben herzustellen, die keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde zugelassen sind:

a)
Fischmehl,
b)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte.

2.
Abweichend von Nummer 1 kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch die die dort genannten Produkte enthaltenden Mischfuttermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
b)
Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Produkte und über Verkäufe von diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
c)
Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(*) auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points) basierenden Verfahren durchgeführten Risikobewertung festgelegt. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

3.
Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde registriert;
b)
sie halten nur Nichtwiederkäuer;
c)
sie stellen die Alleinfuttermittel nur zur Verwendung im selben Haltungsbetrieb her;
d)
die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;
e)
die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;
f)
die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Gesamtprotein.

ABSCHNITT C

Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union müssen die Importeure sicherstellen, dass jede Sendung mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, gemäß Kapitel II dieses Anhangs nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird:
a)
verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl,
b)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
c)
Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a und b aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

ABSCHNITT D

1.
Die Verwendung und Lagerung der folgenden Futtermittel ist in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten:

a)
verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
d)
Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

2.
Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Mischfuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zulassen, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, sofern in den Betrieben Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass solche Mischfuttermittel an eine Tierart verfüttert werden, für die sie nicht bestimmt sind.

KAPITEL IV

ABSCHNITT A

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
a)
Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte hergestellt werden.
b)
Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel und jede Packung mit solchen Produkten sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” .

ABSCHNITT B

Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, solche Phosphate enthaltende Mischfuttermittel und jede Packung mit solchen Produkten sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” .

ABSCHNITT C

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
a)
Das zur Herstellung von Blutprodukten bestimmte Blut wird aus Schlachthöfen bezogen, die keine Wiederkäuer schlachten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellt.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerblut überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
ii)
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Blut sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Blut.
iii)
Nichtwiederkäuer-Blut wird regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut wird mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Blut verarbeiten.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Blut verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Herstellung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung von Wiederkäuer-Blutprodukten.
ii)
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von losem Nichtwiederkäuer-Rohmaterial und losen Nichtwiederkäuer-Endprodukten werden getrennt gehalten von denjenigen für loses Wiederkäuer-Rohmaterial und lose Wiederkäuer-Endprodukte.
iii)
Es erfolgt ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Wiederkäuer-Blut bzw. Nichtwiederkäuer-Blut und den entsprechenden Blutprodukten.
iv)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (auf Kreuzkontamination mit Wiederkäuer-Blutprodukten untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Blutprodukte, Blutprodukte enthaltende Mischfuttermittel und jede Packung mit solchen Produkten sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” .

ABSCHNITT D

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
a)
Die in diesem Abschnitt aufgeführten, zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden entweder von Schlachthöfen bezogen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins herstellt.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
ii)
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
iii)
Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuerproteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Die in diesem Abschnitt aufgeführten, zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den in Buchstabe a genannten Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben verarbeiten.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Herstellung von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins.
ii)
Die Wiederkäuer-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und dem Transport in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte.
iii)
Das verarbeitete Wiederkäuer-Protein befindt sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Endprodukte.
iv)
Das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem Wiederkäuer-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Mischfuttermittel, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung

i)
kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.

Für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.

Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins und über Verkäufe von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.

Die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

ii)
ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie sind bei der zuständigen Behörde amtlich registriert,

sie halten nur Tiere in Aquakultur,

sie stellen die Alleinfuttermittel für Tiere in Aquakultur nur zur Verwendung im selben Haltungsbetrieb her und

das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthaltende Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Gesamtprotein.

e)
Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein und jede Packung sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verwendet werden” .

Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, und jede Packung sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .

ABSCHNITT E

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer:
a)
Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich aus Tieren in Aquakultur, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte herstellen, und entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.
b)
Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.
c)
Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

i)
Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung befinden.
ii)
Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
iii)
Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
iv)
Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.
e)
Das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer und jede Verpackung, die solche Milchaustauschfuttermittel enthält, sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk versehen: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” .
f)
Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert, die nicht zum Transport anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge und Container, die danach für den Transport von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

g)
In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind Maßnahmen vorhanden, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden. Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, ein Verzeichnis der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.

KAPITEL V

ABSCHNITT A

Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über
a)
Schlachthöfe, aus denen Blut, das gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a hergestellt wurde, bezogen werden kann;
b)
zugelassene Verarbeitungsanlagen, in denen Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c hergestellt werden;
c)
Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe, aus denen tierische Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden können;
d)
zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c arbeiten;
e)
zugelassene Betriebe gemäß Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d und Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c;
f)
Selbstmischer, die registriert wurden und gemäß den Bedingungen in Kapitel III Abschnitt B und Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d arbeiten.

ABSCHNITT B

1.
Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuer-Produkte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a, b und c aufgeführten enthalten, sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:

a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine.

2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmte Futtermittel verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

ABSCHNITT C

Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuer-Produkte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a, b und c aufgeführten enthalten, dürfen nicht in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:
a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine.

ABSCHNITT D

Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a, b und c aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:
a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine.

ABSCHNITT E

1.
Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, einschließlich Heimtierfutter in Dosen, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, einer Behandlung unterzogen wurde und gemäß den EU-Vorschriften gekennzeichnet ist.

2.
Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die solches Protein enthalten, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)
Sie sind für Verwendungszwecke bestimmt, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 7 und gemäß diesem Anhang fallen.
b)
Vor der Ausfuhr wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats oder der Kommission und der zuständigen Behörde des einführenden Drittlands getroffen, die eine Verpflichtungserklärung des einführenden Drittlands umfasst, dass dieses sich an den geplanten Verwendungszweck hält und das verarbeitete tierische Protein oder die solches Protein enthaltenden Produkte nicht für gemäß Artikel 7 und gemäß diesem Anhang verbotene Verwendungszwecke wieder ausführt.

3.
Nach Nummer 2 Buchstabe b getroffene schriftliche Vereinbarungen werden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt.
4.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Ausfuhr von:

a)
Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel,
b)
Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur,
c)
Heimtierfutter.

ABSCHNITT F

1.
Die amtlichen Kontrollen, mit denen die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überprüft, umfassen Inspektionen und Probenahmen zur Untersuchung von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
2.
Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen.

Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist vom Labor als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen, bevor weitere Analysen durchgeführt werden.

Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(**), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(***), der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) sowie der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(*****):

a)
Für „Nutztier” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

i)
„Pelztiere” in Nummer 1,
ii)
„Blutprodukte” in Nummer 4,
iii)
„verarbeitetes tierisches Protein” in Nummer 5,
iv)
„Fischmehl” in Nummer 7,
v)
„Kollagen” in Nummer 11,
vi)
„Gelatine” in Nummer 12,
vii)
„hydrolysierte Proteine” in Nummer 14,
viii)
„Heimtierfutter in Dosen” in Nummer 16,
ix)
„Heimtierfutter” in Nummer 19,
x)
„verarbeitetes Heimtierfutter” in Nummer 20,

c)
für „Futtermittel” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
d)
Verordnung (EG) Nr. 767/2009:

i)
„Einzelfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g,
ii)
„Mischfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h,
iii)
„Alleinfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i;

e)
Richtlinie 2006/88/EG:

i)
„Tier in Aquakultur” in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,
ii)
„Wassertier” in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e.

2.
Anhang IV erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(**)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(***)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(****)

ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(*****)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.;

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