Präambel VO (EU) 2013/560
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Traditional Grimsby Smoked Fish” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 986/2009 der Kommission(2) eingetragen worden ist.
- (2)
- Der Antrag betrifft eine Änderung des Herstellungsverfahrens, mit der für Flexibilität bei der Beschaffung der Rohstoffe gesorgt werden soll, indem neben frischem ganzem Fisch nun auch Filets verwendet werden dürfen.
- (3)
- Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 50 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 17.
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