Präambel VO (EU) 2013/562

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2, Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) aufgehoben und ersetzt worden.
(2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo Serra da Estrela” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 197/2008(4) eingetragen worden ist.
(3)
Zweck des Antrags ist die nachstehende Änderung der Spezifikation: Es wird beantragt, den „Queijo Serra da Estrela” in einem kleineren Format (0,5 kg) vertreiben zu dürfen. Der Mindestdurchmesser des Käses wird entsprechend von 11 auf 9 cm verringert. Zudem wird beantragt, das Aufbringen einer nummerierten Kaseinmarke verpflichtend vorzuschreiben, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu verbessern.
(4)
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 8.

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