Artikel 10 VO (EU) 2013/564

Zahlungsdatum

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebühren innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt hat, zu entrichten.

(2) Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf das Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.

(3) Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto innerhalb der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat. Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg.

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