Präambel VO (EU) 2013/57

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt(2), wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 674/2012(3) geändert.
(2)
Nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 berücksichtigte die Kommission die von Malaysia auf ihr schriftliches Ersuchen erhaltene Antwort. In der Folge brachte Malaysia schriftlich vor, dass die Angaben in ihrer Antwort zu Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle sowie zu den Positionen B3010 und GH013 nicht den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren entsprächen, wonach die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten sei. Malaysia beantragte daher, das Kontrollverfahren für die Unterposition B1100 — Hartzinkabfälle von Option a in Option c zu ändern und für die Positionen B3010 und GH013 von Option a in Option d.
(3)
Um diesen Fehler zu berichtigen und den Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

(3)

ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12.

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