Artikel 27 VO (EU) 2013/576

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Gebiet, wenn für sie der nach Artikel 22 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird, wenn

a)
der Ausweis in einem der Gebiete oder Drittländer ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelistet sind, oder
b)
diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union

i)
die Tollwutimpfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben und
ii)
dem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12.

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