Artikel 29 VO (EU) 2013/576

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem

a)
er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist;
b)
er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und
c)
der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.

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