Artikel 32 VO (EU) 2013/576

Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

(1) Abweichend von den in den Artikeln 6, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Verbringung von Heimtieren, die die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern

a)
der Tierhalter zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt hat;
b)
die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange isoliert gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar

i)
an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort und
ii)
mit den in der Genehmigung aufgeführten Vorkehrungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

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