Artikel 34 VO (EU) 2013/576

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern

(1) Um die Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III zu überprüfen, führt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durch, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden.

(2) Bei der Einreise aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat nimmt der Tierhalter oder die ermächtigte Person Kontakt mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf und

a)
legt den Ausweis des Heimtieres vor, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und
b)
stellt das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,

a)
umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind;
b)
über die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen und die bei diesen Kontrollen erkannten Fälle der Nichteinhaltung Aufzeichnungen führt und
c)
die durchgeführten Kontrollen in dem einschlägigen Eingabefeld des Ausweises bescheinigt, wenn eine solche Bescheinigung für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

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