ANHANG IV VO (EU) 2013/576

Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

1.
Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.
2.
Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

a)
muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde, und

i)
mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt

der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Gebiet oder Drittland als denjenigen, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, oder

der Durchfuhr durch solch ein Gebiet oder Drittland, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe c nicht erfüllt sind, oder

ii)
bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Gebiet oder Drittland als diejenigen verlässt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 aufgelistet sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 21 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde;

b)
muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;
c)
muss durchgeführt werden in:

i)
einem amtlichen Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern benannt wurde und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat oder
ii)
einem Laboratorium in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(2) gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet, das von der zuständigen Behörde des Drittlandes benannt wurde, das die Anforderungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern erfüllt und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat.

d)
muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

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