Präambel VO (EU) 2013/579

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) aufgehoben und ersetzt.
(2)
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Pasas de Málaga” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pasas de Málaga” eingetragen werden.
(4)
Allerdings waren die Verweise auf die Internationale Organisation für Wein und Rebe (OIV) und ihre Liste der OIV-Deskriptoren für Vitis-Sorten und -Arten in der Beschreibung des Erzeugnisses unter Ziffer 3.2 des Einzigen Dokuments nicht korrekt. Der Klarheit und der Rechtssicherheit wegen haben die spanischen Behörden das Einzige Dokument diesbezüglich geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 35.

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