ANHANG I VO (EU) 2013/584
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Melton Mowbray Pork Pie” werden genehmigt:
| Herstellungsverfahren (Abschnitt 4.5 der Spezifikation) | |
|---|---|
| Änderung | Erläuterung |
|
|
| Obligatorische Zutaten — folgende Zutaten müssen verwendet werden: | Hiermit werden eindeutig alle Zutaten genannt, die für die Herstellung von „Melton Mowbray Pork Pie” verwendet werden müssen. |
| Unbehandeltes Schweinefleisch | |
| Salz | |
| Schmalz und/oder Fett | |
| Weizenmehl | |
| Schweinegelatine und/oder ausgekochte Schweineknochen | |
| Wasser | |
| Gewürze | |
| Fakultative Zutaten — folgende Zutaten können verwendet werden: | Diese Zutaten dürfen fakultativ verwendet werden, andere jedoch nicht. |
| Ei und/oder Milch (nur zum Bestreichen) | Glasur (Ei und/oder Milch) — Hierdurch wird die goldbraune Farbe des gebackenen Teigs vertieft. Eier und Milch werden sowohl in Privathaushalten als auch in der gewerblichen Bäckerei verwendet, um das Aussehen von Feingebäck und von Brotwaren zu verbessern. |
| Paniermehl oder Zwieback | Paniermehl oder Zwieback |
| Stärke | Stärke |
| Werden diese fakultativen Zutaten verwendet, so darf deren Anteil an der Gesamtmenge des fertigen Erzeugnisses höchstens 8 % betragen. Dieser Anteil wird wie folgt aufgeschlüsselt: | Diese oft als Verdickungsmittel verwendeten Zutaten sorgen dafür, dass sich die Füllung (im Rohzustand) verarbeiten lässt, außerdem speichern sie beim Backvorgang den Fleischsaft und sorgen dafür, dass das Fleisch im gebackenen Erzeugnis eine feste Konsistenz hat. |
| Glasur < 1 %, | |
| Paniermehl oder Zwieback < 2 % | |
| Stärke < 5 % | Die Höchstmengen dieser fakultativen Zutaten werden ebenfalls angegeben. |
| Außer den oben genannten Zutaten und den Bestandteilen, aus denen sie sich zusammensetzen, dürfen bei der Herstellung von „Melton Mowbray Pork Pie” keine anderen Zutaten verwendet werden. | Hierdurch soll klargestellt werden, dass ausschließlich die oben aufgeführten Zutaten verwendet werden dürfen. |
| Die Teigzutaten werden vor der Herstellung der Pasteten miteinander vermengt und zu Platten und Decken geformt. | Streichung der Angabe „lässt man diese ... ruhen” , da es hierfür keine eindeutige Begriffsbestimmung gibt und dieser Verarbeitungsschritt kein Merkmal ist, durch das sich „Melton Mowbray Pork Pie” von anderen Schweinefleischpasteten unterscheidet. |
| Das Schweinefleisch wird in Würfel geschnitten oder gehackt und mit den anderen Zutaten zur Pastetenfüllung vermengt. | Hierdurch wird klargestellt, aus welchen Zutaten sich die Füllung zusammensetzt. |
| Die Pasteten werden (erforderlichenfalls) bestrichen und dann gebacken, bis ihr Teig eine goldbraune Farbe annimmt, und nach dem Abkühlen mit Gelee aufgefüllt. | Hierdurch wird klargestellt, wann das — fakultative — Bestreichen während der Herstellung der Pasteten stattfindet. |
| Dieser Änderungsantrag wird vorgelegt, um den Zweck der Verdickungsmittel und anderer bei der Herstellung von „Melton Mowbray Pork Pie” verwendeter Zutaten zu präzisieren. Die Hersteller haben die ergänzten Zutaten seit vielen Jahren verwendet. Die Bedeutung ihrer Einbeziehung in den Abschnitt 4.5 war übersehen worden, als der ursprüngliche Antrag in Brüssel vorgelegt und das Wort nur vor der Aufzählung der Zutaten eingefügt wurde. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich durch diese Ergänzungen der angegebene Mindestfleischanteil (30 % des Enderzeugnisses) nicht ändert und sich die Wörter „Zutaten für die Füllung” in der ursprünglichen Beschreibung des Herstellungsverfahrens auf die Zutaten beziehen, die jetzt im Änderungsantrag aufgeführt sind. | |
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