Präambel VO (EU) 2013/584

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Mit ihr wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) aufgehoben und ersetzt.
(2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Melton Mowbray Pork Pie” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 566/2009 der Kommission(3) eingetragen worden ist.
(3)
Der Antrag betrifft eine Änderung der Spezifikation, durch die der Zweck von Verdickungsmitteln und anderen bei der Herstellung von „Melton Mowbray Pork Pie” verwendeten Zutaten präzisiert wird.
(4)
Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 20.

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