Artikel 1 VO (EU) 2013/593
(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum” genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:
- a)
- 66826 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991;
- b)
- 2250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 02023090, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001;
- c)
- 200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 02013000 und 02023090, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von mindestens – 12 °C aufweist.
(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zoll jedoch 0.
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