Artikel 11 VO (EU) 2013/593
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
- a)
- bis zum 10. jedes Monats für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002 und 09.4455 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- b)
- bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- c)
-
die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,
- i)
- zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;
- ii)
- bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.
(3) In den Meldungen gemäß Absätze 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.
Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
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