Artikel 3 VO (EU) 2013/593

(1) Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:

a)
eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und
b)
eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

(2) Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

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