ANHANG I VO (EU) 2013/597
In der Spezifikation für das Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Rogal świętomarciński” ist die nachfolgende Änderung genehmigt worden:
Die Untergrenze des zulässigen Gewichts für das Erzeugnis „Rogal świętomarciński” wird auf 150 g herabgesetzt, so dass das Erzeugnisgewicht künftig im Bereich zwischen 150 und 250 g liegen wird.
Die geplante Änderung wird durch einen Verhaltenswandel der Verbraucher erforderlich, die seit einiger Zeit ein Hörnchen mit geringerem Gewicht nachfragen. Angesichts veränderter Essgewohnheiten wird das Erzeugnis „Rogal świętomarciński” bei seiner derzeitigen Größe als zu große Portion Feingebäck empfunden, besonders weil das Hörnchen nunmehr während des ganzen Jahres und nicht nur zum Festtag des Heiligen Martin gebacken und verzehrt wird. Dank einer Herabsetzung der unteren Gewichtsgrenze des Erzeugnisses werden die Nachfrage belebt und weitere Verbraucherkreise angesprochen, und hierdurch dürfte sich auch die Bekanntheit der Qualitätsregelung für g.g.A. erhöhen.
Eine Verringerung des Erzeugnisgewichts wird in keiner Weise die in Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments beschriebenen besonderen Merkmale des Erzeugnisses „Rogal świętomarciński” oder seinen typischen Geschmack beeinträchtigen.
Die vorliegende Änderung bringt es mit sich, dass aus Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments der nachstehende Satz über die Abmessungen des Hörnchens gestrichen werden muss: „Seine Form fügt sich in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von rund 14 cm ein, wobei seine Höhe an der dicksten Stelle etwa 7 cm und seine Breite etwa 10 cm beträgt.” Diese Streichung wird infolge der Änderung des zulässigen Gewichts des Erzeugnisses notwendig, bei der die Beibehaltung der bisherigen Angabe über die Abmessungen nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Angabe anderer Abmessungen wäre aber genauso unzweckmäßig, da deren Festlegung wegen der weiten Gewichtsspanne sehr schwierig wäre. Ausschlaggebend ist nämlich teilweise der Backverlauf, während dessen die handwerklichen Bäcker keinen Einfluss auf die Größenausdehnung des Teigs haben. Zu betonen ist, dass die Streichung der Bestimmungen über die Abmessungen des Erzeugnisses in keiner Weise die charakteristische Form des Hörnchen berührt, die unabhängig vom jeweiligen Gewicht gewahrt sein muss.
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