Präambel VO (EU) 2013/597

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Polens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Rogal świętomarciński” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1070/2008 der Kommission(2) eingetragen worden ist.
(2)
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Untergrenze für das zulässige Gewicht des Erzeugnisses herabgesetzt werden soll.
(3)
Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 16.

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