Präambel VO (EU) 2013/598

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.
(2)
Die Obergrenzen für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 der Kommission(2) festgelegt.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2012 der Kommission(3) sieht bestimmte Ausnahmen für Portugal hinsichtlich der Frist für die Überprüfung seines Beschlusses über die besondere Stützung für 2012, hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung und der für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt geltenden Bedingungen sowie hinsichtlich der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen vor.
(4)
Am 4. Januar 2013 hat Portugal der Kommission die geänderten Stützungsmaßnahmen mitgeteilt, die es für 2012 anzuwenden gedenkt.
(5)
Den vorgelegten Angaben zufolge beabsichtigt Portugal,
(6)
Diese Änderungen wirken sich auf die Höhe der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und somit auf die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 festgelegten Obergrenzen für Portugal aus.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 ist daher entsprechend zu ändern. Da die Änderungen für das Jahr 2012 gelten, ist es angezeigt, dass diese Verordnung unverzüglich in Kraft tritt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 26.

(3)

ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 7.

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