Artikel 1 VO (EU) 2013/599
Die Verordnung (EU) Nr. 578/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.
- 2.
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Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 80 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
- 3.
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Folgender Artikel 53a wird eingefügt:
Artikel 53a
(1) Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 geltende Mitteilungspflicht für den jeweiligen Zeitraum ausgesetzt.
(2) Wurden keine Erstattungsbescheinigungen während der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zeiträume ausgestellt, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d geltende Mitteilungspflicht ausgesetzt.
(3) Sind keinerlei Beträge geflossen, werden die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 53 Satz 1 geltenden Mitteilungspflichten ebenso ausgesetzt wie die Mitteilungspflicht nach Artikel 53 Satz 2 für den Fall, dass keinerlei Beträge genehmigt wurden.
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