Artikel 1 VO (EU) 2013/599

Die Verordnung (EU) Nr. 578/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.

2.
Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 80 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.

3.
Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

Artikel 53a

(1) Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 geltende Mitteilungspflicht für den jeweiligen Zeitraum ausgesetzt.

(2) Wurden keine Erstattungsbescheinigungen während der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zeiträume ausgestellt, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d geltende Mitteilungspflicht ausgesetzt.

(3) Sind keinerlei Beträge geflossen, werden die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 53 Satz 1 geltenden Mitteilungspflichten ebenso ausgesetzt wie die Mitteilungspflicht nach Artikel 53 Satz 2 für den Fall, dass keinerlei Beträge genehmigt wurden.

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