Artikel 15 VO (EU) 2013/604
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens
Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
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