Artikel 1 VO (EU) 2013/609
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen bezüglich folgender Lebensmittelkategorien festgelegt:
- a)
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung;
- b)
- Getreidebeikost und andere Beikost;
- c)
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
- d)
- Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.
(2) In dieser Verordnung werden eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren in Absatz 1 genannten Lebensmittelkategorien zugesetzt werden dürfen, sowie die Regeln, die für die Aktualisierung dieser Liste gelten, festgelegt.
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