Artikel 3 VO (EU) 2013/609
Auslegungsentscheidungen
Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden,
- a)
- ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;
- b)
- zu welcher spezifischen Lebensmittelkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1 ein bestimmtes Lebensmittel gehört.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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