Artikel 2 VO (EU) 2013/610

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "90 Tagen" ersetzt;
2.
Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt;
b)
in Absatz 2 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "90 Tage" ersetzt;

3.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt.
b)
Absatz 3 wird gestrichen.

4.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können verpflichtet werden, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige erfolgt nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder innerhalb von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum."

5.
Artikel 136 wird gestrichen.

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