Artikel 6 VO (EU) 2013/610
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt."
- 2.
-
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
- die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen;"
- 3.
-
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b)
- wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat."
- 4.
-
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- "iv)
- sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;"
- 5.
- Die Anhänge VI, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.