ANHANG II VO (EU) 2013/610
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
in Anhang VI erhält die Nummer 4 des Formblatts "Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung" folgende Fassung:
- "4.
- Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten."
- 2.
-
Anhang VII Nummer 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen."
- 3.
-
Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XI erhält folgende Fassung:
"(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird."
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