ANHANG II VO (EU) 2013/610

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden wie folgt geändert:

1.
in Anhang VI erhält die Nummer 4 des Formblatts "Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung" folgende Fassung:

"4. 
Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten."

2.
Anhang VII Nummer 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen."

3.
Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XI erhält folgende Fassung:

"(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird."

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