Artikel 10 VO (EU) 2013/612

Grenzen der Leistungspflichten

Die Leistungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 gelten nicht in den folgenden, hinreichend begründeten Fällen:

a)
Das Zentralverzeichnis oder ein nationales Verzeichnis stehen wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfall nicht zur Verfügung;
b)
es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;
c)
höhere Gewalt;
d)
es sind Wartungsarbeiten geplant, die spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

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