Präambel VO (EU) 2013/622

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Am 23. Mai 2013 legte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses einen Vermerk vor, in dem bestätigt wurde, dass die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses im schriftlichen Verfahren beschlossen haben, keine Rohdiamantensendungen in die Zentralafrikanische Republik zu versenden oder aus der Zentralafrikanischen Republik zu empfangen, bis Klarheit über die Fähigkeit des Landes besteht, die Einhaltung des Mindeststandards des Kimberley-Prozesses zu gewährleisten.
(3)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.