Präambel VO (EU) 2013/623

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1) ( „die Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren(2) wurde die Höhe der Gebühr, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt ( „das Amt” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu entrichten ist, festgelegt, wie in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vorgesehen.
(2)
Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Jahresgebühr ab 2014 gesenkt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)

ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.

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