Präambel VO (EU) 2013/623
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1) ( „die Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren(2) wurde die Höhe der Gebühr, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt ( „das Amt” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu entrichten ist, festgelegt, wie in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vorgesehen.
- (2)
- Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Jahresgebühr ab 2014 gesenkt werden.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
- (2)
ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.
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