Präambel VO (EU) 2013/624

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2013/125/EU(2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union genehmigt.
(2)
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika sieht ein neues jährliches Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen vor.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sah die Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen EU-Zollkontingenten vor, die in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten ausgenutzt werden sollten.
(4)
Um den Ursprung der Erzeugnisse sicherzustellen, sollten die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten eingesetzten Kontrollmaßnahmen berücksichtigt und vorgesehen werden, dass bei der Einfuhr gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) die von den genannten Behörden ausgestellte Ursprungsbescheinigung vorgelegt wird.
(5)
Damit das neue jährliche Zollkontingent angewendet werden kann, das in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehen ist, muss die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden.
(6)
Da das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 in Kraft tritt, sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab demselben Zeitpunkt gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 4.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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