Artikel 25 VO (EU) 2013/628

Übergangsregelungen

(1) Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 getroffen wurden und für die der Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung kein Nachweis des Abschlusses vorgelegt wurde, gelten als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getroffen und werden entsprechend behandelt.

(2) Pläne für Korrekturmaßnahmen, denen die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 zugestimmt hat, gelten als in Einklang mit der vorliegenden Verordnung gebilligt.

(3) Teammitglieder und Teamleiter, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 autorisiert wurden, gelten als befugtes Personal gemäß der vorliegenden Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.