ANHANG VO (EU) 2013/630
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
-
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „einheimischer BSE-Fall” :
- ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;
- b) „Kohorte” :
-
eine Gruppe von Rindern, die
- i)
- in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist und
- ii)
- in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;
- c) „Indexfall” :
- das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;
- d) „TSE bei Kleinwiederkäuern” :
- ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;
- e) „Scrapie-Fall” :
- ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern(*) des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;
- f) „klassischer Scrapie-Fall” :
- ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;
- g) „atypischer Scrapie-Fall” :
- ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;
- h) „Prionprotein-Genotyp” :
- bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission(**);
- i) „BSE-Fall” :
- ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;
- j) „klassischer BSE-Fall” :
- ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde(***);
- k) „atypischer BSE-Fall” :
- ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;
- l) „mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen” :
-
Schafe und Ziegen,
- i)
- deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(****) belegt ist, oder
- ii)
- bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.
- (2)
-
Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden
- 2.1.
-
Alle mehr als 24 Monate alten Tiere, die
- —
-
gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004(*****) notgeschlachtet wurden, oder
- —
-
einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden mit Beobachtungen betreffend Unfälle oder ernste physiologische und funktionale Probleme oder Anzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004(******), sind auf BSE zu testen.
- 2.2.
- Alle mehr als 30 Monate alten gesunden Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.
- b)
-
Teil II wird wie folgt geändert:
- i)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen
- a)
- In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;
- b)
- in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;
- c)
-
ein Mitgliedstaat kann
- —
-
bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,
- —
-
bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.
- ii)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind
Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden Mindestprobenumfang 70 oder weniger alle in Betracht kommenden Tiere 80 68 90 73 100 78 120 86 140 92 160 97 180 101 200 105 250 112 300 117 350 121 400 124 450 127 500 oder mehr 150
- (3)
-
Anhang VII erhält folgende Fassung:
ANHANG VII
BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN
KAPITEL A
Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen. Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.KAPITEL B
- 1.
- Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:
- a)
- im Fall von Rindern:
- —
alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- —
sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;
- —
alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- —
der mögliche Ursprung der Krankheit;
- —
sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
- —
die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;
- b)
- im Fall von Schafen und Ziegen:
- —
alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- —
soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- —
zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- —
der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
- —
die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.
- 2.
- Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:
- 2.1.
- Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,
- —
die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,
- —
die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.
- 2.2.
- Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:
- 2.2.1.
- Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann
Sofern BSE nach einem Ringversuch, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;
die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.
Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) zu beseitigen.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.
- 2.2.2.
- Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können
Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a und je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b, Option 2 gemäß Buchstabe c oder Option 3 gemäß Buchstabe d:
- a)
- Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.
Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern” .
Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.
Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.
Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
- b)
- Option 1 — Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere
Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.
Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.
Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,
- i)
- alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern
- —
die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;
- —
alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
- ii)
- unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.
Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a und nach dem dritten und vierten Gedankenstrich von Nummer 3.4 Buchstabe b.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.
- c)
- Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere
Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und anschließend unverzüglich Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von
- —
männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,
- —
weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,
- —
Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
- —
unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben. Für diese Lämmer und Kitze ist keine Genotypisierung erforderlich.
Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Abweichend von den im ersten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,
- i)
- die im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern
- —
die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,
- —
alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
- ii)
- die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lammzeit bestätigt wird, sofern die Muttertiere und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und Ziegen anderer Betriebe gehalten werden;
- iii)
- die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafsherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tieren nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafsbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere eines anderen Genotyps als ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren und es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafsbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre.
Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung bzw. Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere finden in dem Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a, Nummer 3.1, Nummer 3.2 Buchstaben a und b, Nummer 3.3 sowie Nummer 3.4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich, Buchstabe b erster, dritter und vierter Gedankenstrich und Buchstabe c Anwendung. Beschließt der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat jedoch, die Tötung und vollständige Vernichtung oder die Schlachtung der Tiere zum menschlichen Verzehr gemäß Ziffer iii zu verschieben, finden in dem Betrieb stattdessen die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a sowie Nummer 4.1 und 4.6 Anwendung.
Nach Tötung und vollständiger Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.
- d)
- Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:
- —
es ist schwierig, für Schafe eines nach Nummer 3.2 Buchstaben a und b zulässigen Genotyps Ersatztiere zu finden,
- —
die ARR-Frequenz in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb ist niedrig,
- —
es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,
- —
der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.
Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.
Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe bis zu einer Höchstzahl von 50 ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.
Die Bedingungen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.
- 2.2.3.
- Fälle bestätigter atypischer Scrapie
Handelt es sich bei einem bestätigten TSE-Fall in einem Haltungsbetrieb um atypische Scrapie, gilt für den Betrieb während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des letzten Falls atypischer Scrapie das folgende verstärkte TSE-Überwachungsprotokoll: Alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate sowie alle im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet.
Wird während des zweijährigen Zeitraums der verstärkten TSE-Überwachung gemäß dem ersten Absatz ein anderer TSE-Fall als atypische Scrapie bestätigt, sind für den Haltungsbetrieb die in Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
- 2.3.
- Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:
- a)
- Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.
- b)
- Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.
- c)
- Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.
- 3.
- Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gilt Folgendes:
- 3.1.
- Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:
- a)
- Tiere, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falles gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c in dem Betrieb gehalten und zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;
- b)
- Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.
- 3.2.
- Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:
- a)
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- b)
- weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- c)
- Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
- 3.3.
- Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:
- a)
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- b)
- Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,
- c)
- Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.
- 3.4.
- Die Verbringung von Tiere vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:
- a)
- Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:
- —
Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- —
Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten,
- —
Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten.
- b)
- Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:
- —
Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,
- —
Ziegen,
- —
sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,
- —
alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.
- c)
- Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:
- —
in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
- —
am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.
- 3.5.
- Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb
- a)
- bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder
- b)
- während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie entdeckt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.
- 4.
- Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:
- 4.1.
- Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:
- a)
- zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere,
- b)
- Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.
- 4.2.
- Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:
- a)
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;
- b)
- weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.
Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Tiere in den Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006(********) in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:
- c)
- männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- d)
- weibliche Schafe ohne VRQ-Allel.
- 4.3.
- Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:
- a)
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;
- b)
- Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,
- c)
- Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.
Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männlichen Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:
- d)
- männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- e)
- Samen von männlichen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- f)
- Embryonen ohne VRQ-Allel.
- 4.4.
- Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:
- a)
- Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d unterliegen.
- b)
- Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:
- —
Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,
- —
oder alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahme von Option 2 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii oder von Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d anzuwenden.
- c)
- Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:
- —
in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
- —
am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.
- 4.5.
- Die Verbringung von Zuchtmaterial vom Haltungsbetrieb unterliegt folgenden Bedingungen: Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.
- 4.6.
- Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- bzw. Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.
Außerhalb der Lamm- bzw. Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.
- 4.7.
- In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen weiterhin für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie bestätigt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.
In Haltungsbetrieben, in denen die in Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii vorgesehene Ausnahme von Option 2 angewandt wurde, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der Tiere, die gemäß den Ermittlungen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c getötet werden müssen; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.
KAPITEL C
TEIL 1
- 1.
- Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.
Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.
- 2.
- Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:
- a)
- Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;
- b)
- Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;
- c)
- Ergebnisse aller Genotypisierungstests.
- 3.
- Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.
- 4.
- Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.
- 5.
- Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.
- 6.
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.
- 7.
- Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- a)
- die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;
- b)
- die Seltenheit der Rasse;
- c)
- die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.
TEIL 2
- 1.
- Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.
- 2.
- Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:
- a)
- Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;
- b)
- alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;
- c)
- alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
- d)
- weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
- e)
- zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.
TEIL 3
- 1.
- Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.
- 2.
- Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
TEIL 4
- 1.
- Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.
Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:
- a)
- Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;
- b)
- Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
- 2.
- Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:
- a)
- im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;
- b)
- bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.
TEIL 5
Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,- 1.
- teilen der Kommission die Anforderungen solcher Programme mit;
- 2.
- übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über deren Fortschritte.
KAPITEL A
TEIL A
-
1.
-
Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie
- 1.1.
-
Die Mitgliedstaaten können ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit einem vernachlässigbaren Risiko und Haltungsbetrieben mit einem kontrollierten Risiko klassischer Scrapie einrichten oder überwachen.
In diesem Fall führen sie je ein Verzeichnis der Schafs- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.
- 1.2.
-
Ein Schafshaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Absatz 1 Buchstabe a, in dem während mindestens sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden.
Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens sieben Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:
- a)
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- b)
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- c)
-
nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
- i)
- Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- iii)
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;
- d)
- der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- e)
- es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;
- f)
-
alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und Protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:
- g)
-
Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
- i)
-
Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,
- —
-
sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR.
- h)
-
Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,
- i)
-
wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;
- i)
- die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
- 1.3.
-
Ein Schaf- und/oder Ziegenhaltungsbetrieb kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens drei Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:
- a)
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- b)
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- c)
-
nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
- i)
- Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- iii)
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;
- d)
- der Haltungsbetrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich ab dem 1. Januar 2014 von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- e)
- es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;
- f)
-
alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:
- g)
-
Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
- i)
-
Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,
- —
-
sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;
- h)
-
Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,
- i)
-
wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;
- i)
- die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
- 1.4.
-
Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb mit in einer Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 nachgewiesenen epidemiologischen Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 zu streichen.
Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die während der vergangenen sieben Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko oder während der vergangenen drei Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko Schafe und Ziegen mit Ursprung in diesem Betrieb eingeführt haben oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in diesem Betrieb gehalten wurden.
-
2.
-
Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie
- 2.1.
-
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:
- a)
-
Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:
- i)
- Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;
- ii)
- Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;
- iii)
- Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;
- iv)
- Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;
- b)
- Seit mindestens sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet.
- c)
- Seit mindestens sieben Jahre wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, gekeulten oder im Haltungsbetrieb verendeten Tiere, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;
- d)
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;
- e)
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;
- f)
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.
- 2.2.
-
Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt werden.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.
Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.
-
3.
-
Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie
- 3.1.
-
Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet
- a)
-
kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:
- —
-
der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,
- —
-
Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,
- —
-
den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;
- —
-
den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;
- —
-
den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;
- —
-
den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;
- —
-
den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.
- b)
- das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.
- 3.2.
-
Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:
- —
-
Dänemark
- —
-
Österreich
- —
-
Finnland
- —
-
Schweden.
-
4.
-
Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union
Es gelten die folgenden Bedingungen:- 4.1.
- Schafe und Ziegen:
- a)
- Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der Scrapie haben,
- i)
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; Zuchttiere aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren allen in Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder
- ii)
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- iii)
- sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.
- b)
- Schafe und Ziegen, die für Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung in Mitgliedstaaten mit einem vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,
- i)
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; Schafe und Ziegen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren allen in Nummer 1.2 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder
- ii)
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- iii)
- sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.
- 4.2.
- Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
- a)
- wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder
- b)
- wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben gehalten wurden, der/die alle Anforderungen gemäß Teil 1 Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit mindestens drei Jahren erfüllt; oder
- c)
- wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder
- d)
- im Fall von Samen von Schafen, wurden von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder
- e)
- im Fall von Embryonen von Schafen, weisen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR auf.
TEIL B
Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass vor dem 1. August 1996 in seinem Hoheitsgebiet geborene oder aufgezogene Rinder nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verbracht werden.
- a)
-
In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:
TEIL A
Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:- —
frisches Fleisch,
- —
Hackfleisch/Faschiertes,
- —
Fleischzubereitungen,
- —
Fleischerzeugnisse,
- —
ausgelassenes tierisches Fett,
- —
Grieben,
- —
Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen,
- —
behandelte Därme.
- b)
-
Die Kapitel D und E erhalten folgende Fassung:
KAPITEL D
TEIL A
Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:- a)
- Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;
- b)
- Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;
- c)
- ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;
- d)
- Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;
- e)
- Blutprodukte;
- f)
- verarbeitetes tierisches Protein;
- g)
- Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;
- h)
- Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
- i)
- nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und daraus gewonnene Produkte, außer
- i)
- frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,
- ii)
- Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,
- iii)
- Fettderivaten.
TEIL B
Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:- a)
- Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden und die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt — mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist —, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder
- b)
- das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.
- c)
- Die Schafe und Ziegen, von denen diese Produkte stammen, wurden seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- i)
- Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,
- ii)
- es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,
- iii)
- Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht von TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt,
- iv)
- an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,
- v)
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;
- d)
- die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
- e)
- die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie
- i)
- alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder
- ii)
- alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden und der Haltungsbetrieb seit mindestens zwei Jahren nach der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie intensiv auf TSE überwacht wird, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:
- —
zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
- —
Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.
KAPITEL E
Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass sie seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:- 1.
- Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,
- 2.
- es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,
- 3.
- an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,
- 4.
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt.
- 5.
- Für zur Züchtung in die Union eingeführte Schafe und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- —
die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllen; oder
- —
es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.
- 6.
- Für Schafe und Ziegen, die für alle Verwendungen außer die unmittelbare Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- —
sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder
- —
es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.
- c)
-
Kapitel H erhält folgende Fassung:
KAPITEL H
Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Spendertiere- 1.
- seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten worden sind, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- i)
- Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,
- ii)
- es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,
- iii)
- an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,
- iv)
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;
- 2.
- während mindestens drei Jahren vor der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb oder in Haltungsbetrieben gehalten wurden, die in den letzten drei Jahren mindestens allen Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genügt haben, oder:
- i)
- im Fall von Samen von Schafen, der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen wurde;
- ii)
- im Fall von Embryonen von Schafen, die Embryonen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR aufweisen.
- a)
-
In Kapitel C Nummer 3.1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:
- c)
- Weitere Untersuchung BSE-positiver Fälle
- b)
-
Anhang X Kapitel C Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Schnelltests
- —
Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),
- —
Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3),
- —
Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt ( „Bio-Rad TeSeE SAP” -Schnelltest),
- —
Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),
- —
Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA),
- —
Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),
- —
zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit),
- —
Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt ( „Bio-Rad TeSeE SAP” -Schnelltest),
- —
Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeEDetection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen ( „Bio-Rad TeSeE” -Schnelltest für Schafe und Ziegen),
- —
Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Scrapie Antigen Test Kit, EIA),
- —
Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics-Schnelltest — Check PrioSTRIP SR, visuelles Auswertungsprotokoll).
Fußnote(n):
- (*)
http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_handbookv4jan10.pdf
- (**)
ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.
- (***)
http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf
- (****)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
- (*****)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (******)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
- (*******)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (********)
ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
- (*********)
http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf
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