Artikel 3 VO (EU) 2013/643
Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 25. Juli 2015 gemäß den vor dem 25. Juli 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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