Präambel VO (EU) 2013/658
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, welche die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(2) ersetzt, gilt ab dem 11. Juli 2013.
- (2)
- Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG wurden nach dem Erlass der Verordnung durch die Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU der Kommission(3) wie folgt geändert: Aufnahme eines Haarfärbestoffs in Anhang II, Aufnahme von 26 Haarfärbestoffen in Anhang III Teil 1 und Änderung der zulässigen Höchstkonzentration im kosmetisches Fertigerzeugnis für zwei Haarfärbestoffe in Anhang III Teil 1. Diese Änderungen sollten nunmehr auch in die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.
- (3)
- Gemäß der Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. September 2013 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab diesem Datum gelten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
- (2)
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
- (3)
ABl. L 208 vom 3.8.2012, S. 8.
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