Artikel 1 VO (EU) 2013/666

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ( „Ökodesign” ) netzbetriebener Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

a)
Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;
b)
Bohnermaschinen;
c)
Staubsauger für den Außenbereich.

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