Artikel 7 VO (EU) 2013/666
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, anhand von Messungen mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission festzulegen.
(2) Die Kommission überprüft die spezifischen Ökodesign-Anforderungen an die Haltbarkeit des Schlauchs und die Motorlebensdauer und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Überprüfung spätestens am 1. September 2016 vor.
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