ANHANG I VO (EU) 2013/666

Ökodesign-Anforderungen

1.
Spezifische Ökodesign-Anforderungen

Staubsauger müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Ab dem 1. September 2014 gilt:

Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 62,0 kWh/Jahr betragen;

die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 1600 W betragen;

die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) muss mindestens 0,70 betragen. Dies gilt nicht für Hartbodenstaubsauger;

die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf) muss mindestens 0,95 betragen. Dies gilt nicht für Teppichstaubsauger.

Diese Grenzwerte gelten nicht für Staubsauger mit Wasserfiltern.

b)
Ab dem 1. September 2017 gilt:

Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 43,0 kWh/Jahr betragen;

die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 900 W betragen;

die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc) muss mindestens 0,75 betragen. Dies gilt nicht für Hartbodenstaubsauger;

die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf) muss mindestens 0,98 betragen. Dies gilt nicht für Teppichstaubsauger;

die Staubemission darf höchstens 1,00 % betragen;

der Schallleistungspegel darf höchstens 80 dB (A) betragen;

soweit vorhanden, muss der Schlauch so haltbar sein, dass er auch nach 40000 Schwenkungen unter Belastung noch verwendbar ist;

die Motorlebensdauer muss mindestens 500 Stunden betragen.

Der jährliche Energieverbrauch, die Nennleistungsaufnahme, die Staubaufnahme auf Teppichen (dpuc), die Staubaufnahme auf harten Böden (dpuhf), die Staubemission, der Schallleistungspegel, die Haltbarkeit des Schlauchs und die Motorlebensdauer werden gemäß Anhang II gemessen und berechnet.

2.
Informationspflichten der Hersteller

a)
Die technische Dokumentation, die Gebrauchsanleitungen sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure müssen folgende Angaben enthalten:

alle Informationen, die gegebenenfalls gemäß delegierten Rechtsakten im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Bezug auf den Staubsauger zu veröffentlichen sind;

kurze Bezeichnung der bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Anforderungen angewandten Mess- und Berechnungsmethoden oder Bezugnahme darauf;

bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für Teppiche geeignet ist;

bei Teppichstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für harte Böden geeignet ist;

bei Geräten, die nicht nur als Staubsauger genutzt werden können, die elektrische Leistungsaufnahme für den Betrieb als Staubsauger, wenn diese geringer ist als die Nennleistungsaufnahme des Geräts;

die Angabe, ob der Staubsauger als Universalstaubsauger, als Hartbodenstaubsauger oder als Teppichstaubsauger geprüft werden sollte.

b)
Die technische Dokumentation sowie ein für professionelle Nutzer bestimmter Bereich der frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure müssen folgende Angaben enthalten:

Informationen zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken, insbesondere in Bezug auf den Schlauch, den Saugeinlass, den Motor, das Gehäuse und das Kabel;

Informationen zur Demontage, insbesondere in Bezug auf den Motor und etwaige Akkumulatoren, das Recycling, die Rückgewinnung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

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