Artikel 2 VO (EU) 2013/668

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. Februar 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden:

1.
für die Wirkstoffe 2,4-DB und Dimethomorph in und auf allen Erzeugnissen;
2.
für den Wirkstoff Indoxacarb in und auf allen Erzeugnissen außer Kopfkohl und Breitblättrigen Endivien;
3.
für den Wirkstoff Pyraclostrobin in und auf allen Erzeugnissen außer Breitblättrigen Endivien.

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