Präambel VO (EU) 2013/668
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für 2,4-DB, Indoxacarb und Pyraclostrobin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Dimethomorph sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
- (2)
- Bestimmte technische Anpassungen sollten vorgenommen werden, insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs „2,4 DB” durch „2,4-DB” ersetzt werden. Daher sollten Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechend geändert werden.
- (3)
- Für 2,4-DB hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde” , eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(2). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, für Schweinefleisch, -fett, -leber und -nieren, für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft.
- (4)
- Für Dimethomorph hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(3). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Ananas, Kartoffeln, Frühlingszwiebeln, Salatgurken, Einlegegurken, Zucchini, Melonen, Kohlrabi, Endivien, Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Mohn- und Rapssamen, für Schweinefleisch, -fett, -leber und -nieren, für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für Geflügelfleisch, -fett und -leber, für Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch sowie für Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Brombeeren, Himbeeren und Spinat einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten auf der Grundlage zusätzlicher, von Deutschland vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis für „Zwiebelgemüse — Sonstige” andere als die von der Behörde ermittelten Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden. Für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Broccoli, Kopfkohl, Blattkohl, Kopfsalat, Endivien, Spinat, Mangold und Sellerie hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme weitere Stellungnahmen zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet(4)(5). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden.
- (5)
- Für Indoxacarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1(6) vorgelegt. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Die Behörde empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Rosenkohl, Kopfkohl, Endivien, Erdnüsse, Raps- und Maissamen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Äpfel, Brokkoli, Blumenkohl, Feldsalat, Salatrauke, Rucola, Blätter und Keime der Brassica, Geflügelfleisch, -fett und -leber sowie Vogeleier einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Für Erdbeeren, Himbeeren, Chinakohl, Feldsalat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Kardonen, Fenchel und Rhabarber hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet(7). Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden.
- (6)
- Für Pyraclostrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(8). Die Behörde empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Endivien und Lupinen (getrocknet). Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Tafeltrauben, Sellerie, Baumwollsamen und Kaffeebohnen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Für Orangen, Blattkohl, Leinsamen, Erdnüsse, Mohn-, Sesam- und Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Saflor, Borretsch, Leindotter und Rizinusbohnen hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme weitere Stellungnahmen zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet(9)(10). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Für Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Papaya, Zwiebeln, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Gerste, Hafer, Roggen, Sorghum und Weizen hat die Codex-Alimentarius-Kommission(11) nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme durch die Behörde Codex-Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin verabschiedet. Diese Codex-Rückstandshöchstgehalte sollten berücksichtigt werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Europäische Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat(12).
- (7)
- Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (8)
- Die Handelspartner der Europäischen Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (9)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (10)
- Anhang II und Anhang III Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für 2,4-DB gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2420 [35 S.].
- (3)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Dimethomorph gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2348 [64 S.].
- (4)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Dimethomorph in Spinat und Mangold. EFSA Journal 2011; 9(11):2437 [24 S.].
- (5)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Dimethomorph in mehreren Gemüsekulturen. EFSA Journal 2012; 10(7):2845 [35 S.].
- (6)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Indoxacarb gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2343 [83 S.], veröffentlicht am 3. September 2012.
- (7)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte Indoxacarb in verschiedenen Kulturen. EFSA Journal 2012; 10(7):2833 [33 S.], veröffentlicht am 5. September 2012.
- (8)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2344 [92 S.].
- (9)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin in verschiedenen Kulturen. EFSA Journal 2011; 9(3):2120 [41 S.].
- (10)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin in Blattkohl und verschiedenen Getreidesorten. EFSA Journal 2012; 10(3):2606 [36 S.].
- (11)
Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter:
http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe.pdf
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission. Anlagen II und III. 35. Sitzung, Rom, Italien vom 2. bis 7. Juli 2012.
- (12)
Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 44. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2012; 10(7):2859 [155 S.].
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