Präambel VO (EU) 2013/678
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Lettland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.
- (3)
- Nach dem Beschluss 2013/387/EG des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro durch Lettland am 1. Januar 2014(2) erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufgehoben.
- (4)
- Die Einführung des Euro in Lettland erfordert die Ausweitung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Lettland.
- (5)
- Im nationalen Plan Lettlands für die Umstellung auf den Euro ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2014 festgelegt werden. Eine „Auslaufphase” sollte nicht angewandt werden.
- (6)
- Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
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