Präambel VO (EU) 2013/685

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern(1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004(2) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren.
(2)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 enthält eine Liste der zugelassenen Übergangsstellen zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Im Laufe der Jahre hat sich mit der wachsenden Zahl der zugelassenen Übergangsstellen auch die Zahl der Überquerungen erhöht.
(3)
Um das Leben der Menschen in abgelegenen Gebieten Zyperns zu erleichtern, muss die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und — nach ihrer Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt — ihre Rückverbringung in jene Landesteile an den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 aufgeführten Übergangsstellen geregelt werden.
(4)
Um sicherzustellen, dass es sich bei den beförderten Waren um Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(3) handelt und die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns zurückverbrachten Waren auch aus solchen Gebieten verbracht wurden sowie, dass ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird, ist es erforderlich — soweit die Verantwortung für die Kontrollen an den Übergangsstellen den zuständigen Behörden der Republik Zypern obliegt — die Art und Weise, in der diese Kontrollen durchgeführt werden sollen, die einzureichenden Unterlagen und die zulässige Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und dem Zeitpunkt, zu dem sie wieder in diese zurückverbracht werden, festzulegen.
(5)
Für die Verbringung von Waren im Sinne dieser Verordnung sollten strenge Kriterien vorgesehen werden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen. Daher sollte insbesondere das Verbringen lebender Tiere untersagt werden, und das Verbringen tierischer Erzeugnisse sollte klaren Regeln unterliegen, einschließlich der Anforderung, dass das Verbringen durch die verschiedenen Landesteile vorbehaltlich einer gewissen Flexibilitätsmarge auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Beförderung über die betreffende Entfernung erforderlich ist.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(3)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.