Präambel VO (EU) 2013/686
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 723/2008 der Kommission(2) eingetragen worden ist.
- (2)
- Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses, zum geografischen Gebiet, zum Ursprungsnachweis, zum Herstellungsverfahren, zur Etikettierung, zu den einzelstaatlichen Vorschriften, zur Aufmachung und Verpackung sowie die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung präzisiert werden.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12. 2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 28.
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