ANHANG II VO (EU) 2013/697
In Nummer 11 Buchstabe c genannter Eintrag
IX.A2.010 |
Ausrüstungen Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischenGebrauch bestimmt ist. |
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