Präambel VO (EU) 2013/697

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),

auf gemeinsame Vorschläge der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012(2) angenommen, um den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(3) umzusetzen.
(2)
Am 29. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/739/GASP(4) angenommen, mit dem der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.
(3)
Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP.
(4)
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.
(5)
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sind Artikel aufgeführt, die nach Artikel 2b der Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden dürfen. Diese Liste sollte um zusätzliche Artikel erweitert werden. Eine Ausnahme sollte für als Verbrauchsgüter bestimmte Waren gewährt werden.
(6)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und es bedarf daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union für ihre Umsetzung, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)

ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(4)

ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.

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