Präambel VO (EU) 2013/698

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps) wurde ein neues Paradigma für die Einreihung von Nahrungsergänzungsmitteln eingeführt.
(3)
Einerseits kann nach Randnummer 29 dieses Urteils der Verwendungszweck der Ware (…) ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt. Andererseits ist die Darreichung in Kapselform gemäß Randnummer 32 ein maßgebliches Merkmal, das auf die Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt.
(4)
Folglich werden gemäß dem Urteil des Gerichtshofs Waren, die als Nahrungsergänzungsmittel allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen und die in Kapselform aufgemacht sind, als Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen in die Position 2106 eingereiht.
(5)
Allerdings könnten bei der zolltariflichen Einreihung von dosierten Waren, die zwar die gleiche Zusammensetzung aufweisen und dem gleichen Zweck dienen, aber als Tabletten, Pastillen oder Pillen aufgemacht sind, Probleme auftreten.
(6)
Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bei der Einreihung von Nahrungsergänzungsmitteln, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, zu gewährleisten, sollten die in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps) festgelegten Kriterien berücksichtigt werden.
(7)
Daher sollte in Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um eine einheitliche Auslegung auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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