Artikel 2 VO (EU) 2013/715

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kupferschrott” Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;
2.
„Besitzer” die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat;
3.
„Erzeuger” den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
4.
„Einführer” jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
5.
„qualifiziertes Personal” Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten;
6.
„Sichtprüfung” die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
7.
„Sendung” eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

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