Artikel 2 VO (EU) 2013/715
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Kupferschrott” Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;
- 2.
- „Besitzer” die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat;
- 3.
- „Erzeuger” den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
- 4.
- „Einführer” jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
- 5.
- „qualifiziertes Personal” Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten;
- 6.
- „Sichtprüfung” die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
- 7.
- „Sendung” eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.
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