Präambel VO (EU) 2013/717

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren(2) ist festgelegt, dass Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in die EU eingeführt werden oder diese durchqueren, Veterinärbescheinigungen nach den im Anhang XV der genannten Verordnung aufgeführten Mustern beiliegen müssen.
(2)
In bestimmten Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist vorgesehen, dass der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin die Einhaltung der in der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(3) enthaltenen Tierschutzvorschriften bescheinigt.
(3)
Die Richtlinie 93/119/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung(4) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt seit dem 1. Januar 2013.
(4)
Der Klarheit halber sollten die Erklärungen zum Tierschutz in den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 3(D), Anhang XV Kapitel 3(F) Nummer II.1.3 Buchstabe b Ziffer iv und Anhang XV Kapitel 8 Nummer II.2.2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden.
(5)
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(4)

ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.