Präambel VO (EU) 2013/72

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 19 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) hat die Kommission ANSES mit seinen Laboratorien für Tiergesundheit und Equidenkrankheiten, Frankreich, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt und seine Funktionen und Aufgaben sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind, festgelegt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) hat die Kommission das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.
(3)
Damit die hohe Qualität und die Einheitlichkeit der Analyse- und Diagnoseergebnisse in der Union gewährleistet ist, sollten das für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und das für Krustentierkrankheiten benannte EU-Referenzlaboratorium ihre Tätigkeit weitere fünf Jahre lang ausüben.
(4)
Daher sollte der Zeitraum, für den diese Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt wurden, verlängert werden.
(5)
Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 als „Gemeinschaftsreferenzlaboratorien” bezeichneten Laboratorien jetzt als „EU-Referenzlaboratorien” bezeichnet werden.
(6)
Die Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)

ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(4)

ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.

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