ANHANG VO (EU) 2013/723

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In der Lebensmittelkategorie 08.2.1 „Nicht wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch” erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „E 392 — Extrakt aus Rosmarin — Ausgenommen getrocknete Würste” folgende Fassung:

E 392 Extrakt aus Rosmarin 15 (46) Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %, ausgenommen getrocknete Würste
E 392 Extrakt aus Rosmarin 150 (41) (46) Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, ausgenommen getrocknete Würste

2.
In der Lebensmittelkategorie 08.2.2 „Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch” erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „E 392 — Extrakt aus Rosmarin — Ausgenommen getrocknete Würste” folgende Fassung:

E 392 Extrakt aus Rosmarin 15 (46) Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %, ausgenommen getrocknete Würste
E 392 Extrakt aus Rosmarin 150 (41) (46) Nur Fleisch mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %, ausgenommen getrocknete Würste

3.
In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet” erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 392 folgende Fassung:

E 392 Extrakt aus Rosmarin 15 (46) Nur Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %
E 392 Extrakt aus Rosmarin 150 (41) (46) Nur Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %

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